Abfallrecht: Gewerbeabfall-Verordnung tritt zum 1. August in Kraft

Ab dann müssen Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen (hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) neuerdings auch Holz und Textilien getrennt sammeln. Bisher schon getrennt werden müssen Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle und Bioabfälle. Nur wenn es wirtschaftlich nicht zumutbar  oder technisch nicht möglich ist, darf auf die Getrenntsammlung verzichtet werden. Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die Trennung, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere wegen sehr geringer Mengen, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung stehen. Technisch nicht möglich ist die Getrenntsammlung, wenn sie aus Platzmangel nicht möglich ist oder weil die Sammelbehälter an öffentlichen Stellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die Getrenntsammlung daher nicht sichergestellt werden kann. Abfälle, die nicht getrennt gesammelt werden (können), müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden oder dürfen unter engen Voraussetzungen verbrannt werden (energetische Verwertung). 

Unternehmen müssen außerdem drei neue Dokumentationspflichten beachten, die ebenfalls schon ab Inkrafttreten im August 2017 gelten: 

  • Erstens müssen sie die Getrenntsammlung dokumentieren, und zwar durch Lagepläne, Fotos, Liefer- oder Wiegescheine o.ä.
  • Zweitens muss das Recycling der Gewerbeabfälle durch eine Erklärung des Übernehmenden (z.B. Entsorgungsunternehmen) mit Angabe der Menge der Abfälle und den Verbleib belegt werden.
  • Drittens muss ein Unternehmen, das sich auf eine Ausnahme von der Getrenntsammlung beruft (technische Unmöglichkeit/wirtschaftliche Unzumutbarkeit), die Voraussetzungen dafür belegen

Unternehmen, die Abfälle, die sie nicht getrennt sammeln können oder müssen, einer Vorbehandlungsanlage übergeben, müssen sich von deren Betreiber bis zum 1. Januar 2019 schriftlich bestätigen lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 Gewerbeabfallverordnung erfüllt. Das Entsorgungsunternehmen muss u.a. eine Sortierquote von mindestens 85 Prozent bestätigen. 

Unternehmen, die Gewerbeabfälle nicht trennen und nicht einer Vorbehandlung zuführen, können entweder unter eine Kleinmengenregelung fallen oder müssen eine Recyclingquote von 90 Prozent durch ein Sachverständigengutachten nachweisen. Weitere Informationen und den Verordnungstext finden Sie auf den Seiten des Bundesumweltministeriums: <link http: www.bmub.bund.de themen wasser-abfall-boden abfallwirtschaft wasser-abfallwirtschaft-download artikel gewerbeabfallverordnung-gewabfv _blank external-link-new-window external link in new>Link.