Abfallrecht: Neues Verpackungsgesetz - Unternehmen müssen sich bis 2019 bei neuer Stiftung registrieren / To-Do für Vollständigkeitserklärung 2018

Die novellierte Gewerbeabfall-Verordnung bringt eine Ausweitung des Recyclings auf weitere Stoffe und zahlreiche Dokumentationspflichten mit sich. Sie gilt in vielen Teilen schon ab dem 1. August 2017.

Ebenfalls erneuert wurde das Verpackungsgesetz. Es ist am 12. Juli 2017 verkündet worden und <link https: www.bgbl.de xaver bgbl _blank external-link-new-window external link in new>hier nachzulesen. 

Nach dem neuen Gesetz wird eine zentrale Stelle  ähnlich der Stiftung Elektro-Altgeräteregister (Stiftung EAR) eingerichtet. Bei ihr müssen sich alle gewerbsmäßigen Erstinverkehrbringer von Verpackungen („Hersteller“) bis zum 01.01.2019 registrieren. Diese Stiftung wird für die Registrierung und Mengenmeldungen ein Onlineportal einrichten. Hersteller, die im Vorjahr systempflichtige Verpackungen oberhalb bestimmter Mengen (80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton, 30 Tonnen sonstige Materialien) in Verkehr gebracht haben,  müssen jährlich elektronisch eine Vollständigkeitserklärung mit zahlreichen Angaben abgeben, die von einem registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt wird. Systempflichtige Hersteller müssen alle Meldungen, die sie gegenüber ihrem System machen, ab dem 1. Januar 2019 zugleich auch an die zentrale Stelle übermitteln. Das Gesetz tritt in den hier wichtigen Bestandteilen am 1. Januar 2019 in Kraft. 

Unternehmen, die verpflichtet sind, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, sollten bereits vor Erstellung dieser Erklärung für das Jahr 2018 prüfen, ob die Erklärung den Anforderungen des neuen § 11 Verpackungsgesetz genügt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat gegenüber der gemeinsamen Stelle dualer Systeme darauf hingewiesen, dass für diese Erklärung, die bis zum 15.05.2019 abgegeben werden muss, formell die Vorgaben in dem neuen Gesetz gelten, inhaltlich aber keine weitergehenden Angaben als nach der bislang geltenden Verpackungsverordnung verlangt werden. Die Verpflichtung für bestimmte Unternehmen, die Vollständigkeitserklärung durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer prüfen und bestätigen zu lassen, gilt daher schon für die Vollständigkeitserklärung für 2018.