Datenschutz: Rechtssichere Einbindung von Facebook Custom Audience

Ein datenschutzkonformer Einsatz von Facebook Custom Audience in der Variante der Kundenliste ist nur mit einer Einwilligung möglich, wie ein aktueller Gerichtsbeschluss zeigt. In der Variante des Facebook Pixels müssen ebenfalls viele Punkte beachtet werden, hierzu gibt es Leitlinien von den Behörden.

Facebook Custom Audience hat zwei Funktionen, die besonders für Shopbetreiber nützlich sind (Kundenliste und Facebook Pixel): 

In der ersten Variante (Kundenliste) können Unternehmen eine Liste ihrer Kunden mit weiteren Merkmalen wie z.B. der E-Mail-Adresse über ihr Facebook Konto hochladen. Facebook gleicht die hochgeladene Liste mit Facebook Nutzern ab. Dann kann das Unternehmen personalisierte Werbung an diejenigen seiner Kunden ausspielen, die ein Facebook-Profil haben und die einer definierten Zielgruppe entsprechen. Hierzu hat aktuell das Verwaltungsgericht Bayreuth entschieden, dass für eine solche Übermittlung von Daten an Facebook eine Einwilligung erforderlich ist (VG Bayreuth Beschluss B 1 S 18.105 v. 08.05.2018 - Hier geht es zum Urteil.

Um Facebook Custom Audience mit Kundenliste konform zu verwenden, müssten Shopbetreiber daher nun von jedem Kunden, z.B. bei neuen Bestellungen, eine gesonderte Einwilligung einholen.

In der zweiten Variante (Facebook Pixel) erhält Facebook Informationen darüber, wie sich Besucher der Unternehmens-Website verhalten haben. Hat ein Kunde im Online-Shop zum Beispiel ein Smartphone in den Einkaufswagen gelegt, sich dann aber gegen den Kauf entschieden, erhält auch Facebook diese Information. Der Shopbetreiber kann dann über Facebook diesen Kunden gezielt bewerben und versuchen, ihn zurück auf seine Seite zu locken. Vor einigen Monaten hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) eine Pressemitteilung zu Facebook Custom Audience veröffentlicht. Viele Shopbetreiber hätten dieses Tool in ihre Website eingebunden, ohne zu wissen, wie es genau funktioniere. Im Anhang zu der Pressemitteilung führt das LDA aus, mit welchen Maßnahmen (u.a. Opt-Out-Möglichkeit, Hinweise) ein datenschutzkonformer Betrieb des Tools möglich sei. Die Pressemitteilung mit den Anleitungen finden Sie <link https: www.lda.bayern.de media pm2017_07.pdf _blank external-link-new-window external link in new>hier.