E-Commerce: EU-Kommission erwägt zahlreiche Änderungen bei Verbraucherrechten – Möglichkeit zur Stellungnahme bis 8. Oktober 2017

Die EU-Kommission hat in einem „Fitness Check“ das EU-weite Verbraucherrecht und die Verbraucherrechte-Richtlinie bewertet und schlägt in einem Papier aus Juli 2017 einige Neuerungen vor. Die Vorschläge finden Sie <link https: ec.europa.eu info law better-regulation initiatives ares-2017-3287178_de _blank external-link-new-window external link in new>hier. 

Unternehmen, Verbände und Bürger können in einer laufenden öffentlichen Konsultation bis zum 7. Oktober dazu Stellung nehmen. Weiter Informationen dazu finden Sie <link https: ec.europa.eu info consultations public-consultation-targeted-revision-eu-consumer-law-directives_en _blank external-link-new-window external link in new>hier. 

In folgenden Bereichen des E-Commerce sieht die Kommission Änderungsbedarf - dabei stellt sie für alle Themen unterschiedliche Lösungen zur Debatte, die mehr oder weniger Spielraum für die nationale Umsetzung lassen:

  • Ersatzanspruch für Verbraucher bei Wettbewerbsverstößen wie irreführender Werbung: Die Kommission kommt in dem Papier zum einen zu dem Schluss, dass durch Wettbewerbsverstöße geschädigte Verbraucher ihre Rechte nur selten ausüben. Die Hauptursache hierfür liege in den unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen. Das uneinheitliche und ineffektive nationale Recht behindere Händler beim grenzüberschreitenden Handel. Hilfsmittel sei hier ein EU-weit harmonisierter Ersatzanspruch bei Wettbewerbsverstößen. Solche Verstöße lägen oft darin, dass irreführend mit der Umweltfreundlichkeit von Produkten geworben werde („green claims“). In einer Umfrage der Kommission habe jeder dritte Verbraucher angegeben, im vergangenen Jahr durch unlauteren Wettbewerb geschädigt worden zu sein.
  • Erweiterte Informationspflichten für Online-Plattformen: Verbraucher seien oft darüber im Ungewissen, wer ihr Vertragspartner geworden sei. In der „harten“ Variante wird eine Haftung von Plattformen für fehlende Informationen erwogen.
  • Strafen für Verletzungen von Verbraucherrechten: Umfragen zufolge geben ca. 20 % der Verbraucher an, in ihren Rechten beim Einkauf oder Bezug von Dienstleistungen verletzt worden zu sein. Die derzeit nach nationalem Recht zulässigen Strafen seien nicht durchweg abschreckend und effektiv. Hier möchte die EU-Kommission mit einheitlichen Strafen eine Verbesserung und eine Förderung des grenzüberschreitenden Handels erzielen. 
  • Neue Hinweispflichten und Widerrufsrecht bei kostenlosen Onlinediensten (z.B. Cloud-Dienste oder kostenloses Musikstreaming): Für solche Dienste sollen erweiterte Hinweispflichten geschaffen werden, z.B. über die so genannte Interoperabilität von Hard- und Software. Die Kommission stellt daneben fest, dass für solche Verträge kein Widerrufsrecht existiere; das Widerrufsrecht könne ggf. auf solche Verträge ausgeweitet werden. Die Verbraucher „bezahlten“ mit ihren Daten. Daher entstehe Verbrauchern bei der Nicht-Durchführung von Verträgen ein Schaden. Aus Sicht von Unternehmen sei es problematisch, dass die Regeln für kostenfreie digitale Inhalte und kostenfreie Onlinedienste divergierten, obwohl es sich typischerweise um dieselbe Dienstleistung handele. Daher prüfe man, ob weitere Pflichten auch auf „Gratis“-Onlinedienste Anwendung finden sollten.
  • „Unwichtige“ vorvertragliche Hinweispflichten: Nach der Unlautere-Geschäftspraktiken-Richtlinie (UGP-RL) und der Verbraucherrechte-Richtlinie (VR-RL) gälten unterschiedliche Informationspflichten, die Unternehmen teils schon bei der Werbung (UGP-RL), teils vor Vertragsschluss (VR-RL) einhalten müssten. Die erstgenannten erschienen weniger wichtig für Verbraucher. Die Hinweispflichten in beiden Richtlinien sollten daher insgesamt auf den Prüfstand.
  • Wege der elektronischen Kontaktaufnahme: In der VR-RL sei die Möglichkeit für Verbraucher, mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen, auf Telefon, Fax, E-Mail begrenzt, hier könnten neuere technische Wege zur beweissicheren Kontaktaufnahme zugelassen werden.
  • Missbrauch des Widerrufsrechts durch Verbraucher: Die Kommission prüft, inwieweit Abhilfe für Händler mit Blick auf Verbraucher geschaffen werden kann, die Waren nach übermäßigem Gebrauch zurücksenden.

Falls Sie als SOMM-Mitglied von den geplanten Änderungen betroffen sind, nehmen Sie bitte bis Anfang September Kontakt mit der Geschäftsstelle auf, damit wir für Sie Stellung nehmen können.