E-Commerce: Kundenzufriedenheitsbefragung

Kammergericht Berlin: Mail mit Kundenzufriedenheitsbefragung ist unzulässige Werbung

Auch eine Kundenzufriedenheitsbefragung ist Werbung im Sinne von § 7 UWG  und kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen.
Derartige Kundenzufriedenheitsbefragungen dienen zumindest auch dazu, so befragte Kunden an sich zu binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch derartige Befragungen wird dem Kunden der Eindruck vermittelt, der befragende Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringt sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht. Damit soll auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden KG Berlin, Beschluss 5 W 17/15 vom 07.02.2017 (keine öffentliche Fundstelle vorhanden)

Anmerkung: Die Entscheidung betrifft hier den Versand von E-Mails an andere Unternehmen. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber den Empfängern ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig, wie § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG festhält. Werden E-Mails nicht an Unternehmen, sondern an Verbraucher versandt, ist die Rechtsgrundlage für einen Abwehranspruch eine andere. Sie folgt aus § 823 BGB. Dort muss im Rahmen der Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit zusätzlich eine Interessenabwägung stattfinden. Das Kammergericht stellt hier klar, dass die Wertung des § 7 Abs. 2 UWG auch für solche Werbung gegenüber Verbrauchern gelten soll, so dass die Interessenabwägung dort in den meisten Fällen gleich laufen wird.

Das Ansprechen von Kunden per E-Mail bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung. Diese muss beweissicher dokumentiert werden. Nur unter den Voraussetzungen von § 7 Absatz 3 UWG ist der Versand von E-Mails zur Direktwerbung an Kunden ohne vorherige Einwilligung erlaubt, also wennder Werbende die E-Mail-Adresse beim Verkauf seiner Ware/Dienstleistung vom Kunden erhalten hat

  • bei Verwendung für eigene ähnliche Waren/Dienstleistungen
  • Kein Widerspruch des Kunden
  • Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei Erhebung und bei jeder Verwendung

In der Praxis wird es oft daran fehlen, dass der Kunde schon bei Erhebung der Adresse klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann (Abs. 3 Nr. 4).

In einer weiteren aktuellen Entscheidung hat das Kammergericht festgehalten, dass dann, wenn ein Kunde hinsichtlich einer konkret verwendeten E-Mail-Adresse der weiteren Verwendung widerspricht, das Unternehmen auch nur diese E-Mail-Adresse für weitere Direktwerbung sperren muss (KG Berlin Urteil 5 U 63/17 vom 31.01.2017, Achtung: Urteil ist bislang nicht im Volltext veröffentlicht).