EU-Produktrecht: Auslaufen des Alert-Zeichens

Auslaufen des Alert-Zeichens: Bundesnetzagentur nimmt Stellung

Auf Anfrage der SOMM hat der Jurist Michael Schwarz von der BNetzA Stellung genommen zu der Frage, ob das Alertzeichen auf Geräten weiter aufgebracht werden darf, auch wenn es unter der RED Richtlinie nicht mehr vorgeschrieben ist.

„Eine "Überkennzeichnung" ist unschädlich, solange dadurch nicht der Eindruck erweckt wird, als ob geltende Rechtsbestimmungen eingehalten wären. Ein "Alert-Zeichen", das außer Kraft getreten ist, ist unschädlich. Das dürfte man in Europa kaum anders sehen.

Die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur wird die Weiterverwendung des "Alert Sign" unbeanstandet lassen. Wir können natürlich keine Gewähr für andere Marktüberwachungsbehörden übernehmen. Daher wäre es ratsam, überflüssige Kennzeichen möglichst zügig im Rahmen der Produktion der Geräte zu entfernen.“