EU-Produktrecht: ElektroG - Rücknahme von Altgeräten

Nur noch fünf Altgeräte müssen zurückgenommen werden

§ 17 Abs.1 Nr. 2 ElektroG wird geändert: Rücknahmepflichtige Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von über 400 Quadratmetern müssen nur noch maximal fünf Kleingeräte je Kunde zurücknehmen. Bislang lautete die Formulierung im Gesetz auf „haushaltsübliche Mengen“.

Außerdem wird ein Bußgeld mit einem Bußgeldrahmen bis zu 100.000 Euro eingeführt für rücknahmepflichtige Vertreiber, die Altgeräte nicht richtig, nicht vollständig oder rechtzeitig zurücknehmen.

Beide Änderungen treten schon am 01.06.2017 in Kraft. Das Änderungsgesetz finden Sie <link https: www.bgbl.de xaver bgbl external-link-new-window external link in new>hier.

Eine gute Übersichtsseite zum ElektroG finden Sie <link http: www.izu.bayern.de recht external-link-new-window external link in new>hier.