EU-Produktrecht: Funkanlagengesetz (FuAG) kommt

Funkanlagengesetz (FuAG) kommt – Jetzt doch deutsche Übergangsregelung bei noch nicht erneuerten harmonisierten Normen

Das Funkanlagengesetz ist am 27. April im Bundestag mit den Änderungsvorschlägen des Wirtschaftsausschusses beschlossen worden. Es muss noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden, um in Kraft zu treten.

In § 38 wurde mit Satz 2 eine weitere Übergangsvorschrift eingefügt, die den Fall abdeckt, dass am 12.06.2017 – Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangsfrist des Art. 48 RED von der R&TTE zur RED Richtlinie – für betroffene Produkte noch keine neuen harmonisierten Normen zur Verfügung stehen.

Der Satz 2 lautet:
„Funkanlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Normen übereinstimmen, dürfen auch nach dem 12. Juni 2017 bis zur Veröffentlichung aktueller harmonisierter Normen in Verkehr gebracht werden.“

Die Begründung (Buchstabe l) dazu lautet:
Die Änderung dient der Klarstellung und soll sicherstellen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen bei der Auslieferung von neuen Funkanlagen kommt, weil die Konformität von Funkanlagen nicht anhand aktueller im Amtsblatt der EU veröffentlichter harmonisierter Normen festgestellt werden kann. Die Ergänzung des § 38 dahingehend, dass Funkanlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Normen übereinstimmen, weiter in Verkehr gebracht werden dürfen, ist zwar in der Richtlinie 2014/53/EU nicht ausdrücklich vorgesehen, entspricht aber bei einer zweckgerichteten Auslegung den Absichten der Richtlinie. Sie ist erforderlich, weil die auf europäischer Ebene erforderliche Veröffentlichung harmonisierter Normen voraussichtlich nicht bis zum 12. Juni 2013 abgeschlossen werden kann. Damit entsteht eine unbeabsichtigte Lücke, die bei einer engen Auslegung dazu führt, dass Hersteller nicht nur neue Produkte, sondern auch bereits auf dem Markt befindliche Produkte nicht mehr in Verkehr bringen können. Dies kann bei in Deutschland ansässigen Herstellern zu nicht hinnehmbaren existenzbedrohenden Umsatzeinbußen führen. Die Ergänzung dient der Verhinderung solcher Nachteile. Die Europäische Kommission hat in einer Presseverlautbarung vom April 2017 darauf hingewiesen, dass mit Blick auf fehlende Normen die alten Bestimmungen übergangsweise weiter gelten können. Die Änderung trägt auch dem Anliegen des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 unter Nr. 1 Rechnung.“

Den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie <link http: dipbt.bundestag.de extrakt ba wp18 external-link-new-window external link in new>hier

Die weitere Übergangsvorschrift finden Sie unter (l) auf S. 5 zu §38 in diesem <link http: dipbt.bundestag.de extrakt ba wp18 external-link-new-window external link in new>Dokument.