EU-Produktrecht: Kommission plant vier neue Ausnahmen von der RoHS

Nach einem Arbeitspapier mit angehängtem Entwurf vom 26. Januar plant die EU-Kommission vier neue Ausnahmen von der RoHS-Richtlinie.

Die RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances, 2011/65/EU) legt Stoffverbote für Blei, Cadmium und andere Schwermetalle in Elektrogeräten fest. In der Neuauflage dieser Richtlinie aus dem Jahr 2011 trat unter anderem ein offener Anwendungsbereich („open scope“) für alle Elektrogeräte in Kraft, so dass neue Produktgruppen wie z.B. Kabel unter die RoHS fallen. Zum Ausgleich gab es in Artikel 2 (2) RoHS für alle neu betroffenen Produkte eine großzügige Übergangsfrist bis Juli 2019.

Jetzt, wo das Ende des Übergangszeitraums näher rückt, hat die Kommission in einem Arbeitspapier deutlich gemacht, dass sie folgende Änderungen beschließen möchte:

  • Kein „Hard Stop“: Durch Streichung eines Unterabsatzes in Artikel 2 RoHS wird klargestellt, dass auch nach Ablauf der Übergangsfrist bis zum 22.07.2019 Geräte, die neu im Anwendungsbereich sind, wie bspw. Kabel, auf dem (Zweit)markt weiter verkauft werden dürfen. Bislang war es gesetzestechnisch bei diesen neu betroffenen Geräten so geregelt, dass sowohl das Inverkehrbringen (erstmalige Bereitstellen in der EU) als auch das erneute Bereitstellen (Verkauf im Einzelhandel; Gebrauchtmarkt) nach dem 22.07.2019 verboten sein sollten. Damit wäre ein Abverkauf bspw. von nicht CE-gekennzeichneten Kabeln nach dem 22.07.2019 im Einzelhandel nicht möglich gewesen; alle Bestände hätten vor diesem Datum (aus)verkauft werden müssen, und ein theoretisch denkbarer Verkauf auf dem Gebrauchtmarkt wäre unter das Vertriebsverbot gefallen.
    Nach der Neuregelung werden diese Geräte also gleich behandelt wie andere Produkte, die von Produktverboten betroffen sind (z.B. Glühbirnen: unbegrenzter Abverkauf einmal in der EU in Verkehr gebrachter Exemplare erlaubt).
  • Orgeln mit Pfeifen („pipe organs“) sollen wegen der Verwendung von Blei mangels Ersatzstoff von der RoHS ausgenommen werden.
  • Die Ausnahme für bestimmte professionell genutzte bewegliche Maschinen mit eigener Energiequelle wird auf bewegliche Maschinen mit Antrieb und Stromversorgung über Kabel ausgeweitet, da solche Geräte oft -bis auf die Stromquelle - baugleich verkauft werden. Denkbare Anwendungsfälle könnten Maschinen zur Gebäudereinigung, im Gartenbau o.ä. sein. Ob ggf. auch Geräte aus dem Veranstaltungsbereich betroffen sind, könnte geprüft werden.
  • Für Elektrogeräte, die neu in der RoHS2 sind (z.B. wegen des „open scope“), stellt ein neuer Unterabsatz klar, dass auch für diese Geräte Ersatzteile und Kabel für die Reparatur, Wiederverwendung, Aktualisierung von Funktionen oder Erweiterung des Leistungsvermögens von der RoHS ausgeschlossen bleiben.

Wird die Änderung der RoHS beschlossen, müssen die Mitgliedsstaaten sie noch in nationales Recht umsetzen. Der Entwurf räumt ihnen dazu eine Übergangszeit von zehn Monaten ein.