Kurz notiert: BGH zur Vorrats-GmbH

Die Verwendung einer auf „Vorrat“ gegründeten oder stillgelegten und im Handelsregister eingetragenen GmbH stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar und muss dem Handelsregistergericht gegenüber offengelegt werden. Dies bestätigte der BGH in seiner Entscheidung vom 6. März 2012. Als wirtschaftliche Neugründung gilt, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einer Firma ausgestattet wird.
Laut BGH haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des ggf. nicht mehr vorhandenen Gesellschaftsvermögens bis zu Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Unterbleibt die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung, so kann unter Umständen sogar ein späterer Anteilserwerber – selbst bei zwischenzeitlich aufgefülltem Stammkapital – noch bis zur Höhe des Stammkapitals haften, wenn im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat.