[SOMM] CITES: Ausnahmeregelung für Musikinstrumente tritt am 26.11.2019 völkerrechtlich in Kraft

 

Die im August auf der CITES-Vertragsstaatenkonferenz (CoP18) in Genf in die Fußnote #15 aufgenommene Ausnahmeregelung für fertige Musikinstrumente, -teile und fertige Musikinstrumenten-Zubehöre tritt am 26.11.2019 völkerrechtlich in Kraft.

 

Die Fußnote #15 gilt für alle Dalbergia-Arten des Anhangs II CITES/Anhang B EUVO sowie für die drei Bubinga-Arten Guibourtia demeusei, Guibourtia tessmannii und Guibourtia pellegriniana. Entsprechende Produkte werden somit wieder ohne artenschutzrechtliche Genehmigungen (CITES-Nachweis) handelbar sein. Auch Endverbraucher können dann wieder gebrauchte Musikinstrumente ohne Nachweis verkaufen. Das Reisen mit Musikinstrumenten wird damit ebenfalls unkomplizierter.

 

In der Europäischen Union wird die Ausnahmeregelung erst mit Veröffentlichung der geänderten Anhänge der VO(EG) 338/97 (Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels) Gültigkeit erlangen. Erfahrungsgemäß wird dies 6 - 8 Wochen nach dem völkerrechtlichen Inkrafttreten der Fall sein. Wir werden darüber informieren.

 

Bis dahin gelten die EU-Bestimmungen nach jetzigem Stand weiter.

 

Nähere Informationen zu den Änderungsbeschlüssen finden Sie hier (auf 'Baumarten' klicken).