[SOMM] CITES: Ergänzende Informationen zum Inkrafttreten der Ausnahmeregelung für Musikinstrumente am 26.11.2019

Wie bereits in unserer letzten Brancheninformation (BI 11-2019) vom 06. November dargelegt, tritt am 26.11.2019 die Ausnahmeregelung für fertige Musikinstrumente, -teile und fertige Musikinstrumenten-Zubehöre völkerrechtlich in Kraft.


Wie auch schon in BI 11-2019 erläutert, erlangt die Ausnahmeregelung in der Europäischen Union jedoch erst mit EU-Umsetzung Gültigkeit.


Auf Nachfrage der SOMM teilte uns das Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit, dass damit bis zum Ende des Jahres zu rechnen sei, ein konkreter Termin aber noch nicht genannt werden könne.


Bis dahin bleibe die jetzige Rechtslage bestehen.


Im Einzelnen gilt gemäß BfN:


Für Importe in die EU sind weiterhin Einfuhrgenehmigungen und für Wiederausfuhren Wiederausfuhrbescheinigungen erforderlich. Die Einfuhrgenehmigungen müssen wie bisher vor der beabsichtigten Einfuhr beantragt werden.


Für Sendungen, die ab 26.11.2019 die Ausfuhrländer verlassen, ist kein CITES-Exportdokument des Ausfuhrlandes mehr erforderlich. Daher muss die Antragstellung auf Einfuhrgenehmigung nur noch mit dem Antragsformular und einer Rechnungskopie erfolgen.


Für Anträge auf Wiederausfuhrbescheinigungen bleibt alles wie gehabt, d.h. Antragsformular und Nachweis des legalen Erwerbs (Nachweis Einfuhr in die EU ab Unterschutzstellung oder Nachweis Vorerwerb) sind dafür erforderlich.


Die Entwürfe der neuen Anhänge wurden in der EU zur Korrektur etc. abgestimmt und die Kommission hat das Gesetzgebungsverfahren in die Wege geleitet.