Umweltministerrat verabschiedet Neufassung der europäischen Altgeräte-Richtlinie (WEEE-Richtlinie)

Der Umweltministerrat hat auf seiner Sitzung dem Ende Dezember ausgehandelten Kompromiss zur Neufassung der europäischen Altgeräte-Richtlinie (<link http: www.euwid-recycling.de _blank external-link-new-window external link in new>WEEE-Richtlinie) zugestimmt. Ziele der Novelle seien die Steigerung der Sammelmengen von E-Schrott, die Erhöhung der Recycling- und Wiederverwendungsquoten sowie die Minimierung der Abfallmengen, teilte der Rat mit. Darüber hinaus sollen die Neuregelungen den illegalen Export von Altgeräten eindämmen sowie die negativen Umwelteffekte im E-Schrott abschwächen.

Konkret sieht die Neufassung der WEEE-Richtlinie ab 2016 übergangsweise ein neues Sammelziel von 45 Prozent der durchschnittlichen in den drei zurückliegenden Jahren verkauften Neugeräte vor. Bis dahin gilt noch das alte Sammelziel von vier Kilogramm pro Einwohner. Mitgliedsstaaten, die dieses Ziel allerdings bereits jetzt übertroffen haben, werden auf eine Zielmarke entsprechend des Durchschnitts der in den drei Vorjahren erreichten Sammelmengen verpflichtet.

Im Jahr 2019 soll die Sammelquote dann auf ihr endgültiges Niveau von 65 Prozent steigen. Alternativ können die Mitgliedsstaaten dann aber auch die tatsächlich anfallende E-Schrottmenge als Berechnungsgrundlage für die sammelnde Menge wählen. In diesem Fall würde die zu erreichende Quote bei 85 Prozent liegen.

Von den zwölf neuen Mitgliedsstaaten gilt dieser Zeitplan allerdings nur für Estland und Zypern. Alle anderen wird aufgrund mangelnder Infrastruktur und eines vermutlich geringeren Gebrauchs von Elektrogeräten eine weitere Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt.
Der von der EU-Kommission, Europäischen Parlament und Rat kurz vor Weihnachten ausgehandelten Gesetzestext sieht zudem die Öffnung des Anwendungsbereichs nach einer Übergangsfrist von sechs Jahren vor. Danach sollen grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte von denen Regelungen der WEEE-Richtlinie erfasst werden. Ausnahmen davon sollen präzise definiert werden. 

Außerdem verständigen sich die Vertreter von Mitgliedstaaten und EU-Institutionen auf eine allgemeine Rücknahmepflicht für Elektro-Altgeräte im Einzelhandel, ohne dass die Verbraucher gleichzeitig ein Neugerät kaufen müssen. Die Rücknahmepflicht soll allerdings nur für Kleingeräte gelten, die nicht größer als 25 Zentimeter sind. Darüber hinaus sollen die Geschäfte erst ab einer Verkaufsfläche von 400 Quadratmetern zur Rücknahme verpflichtet werden, so dass kleinere Einzelhandels- und Handwerksgeschäfte nicht von der Regelung betroffen werden. Die Mitgliedstaaten könne die Rücknahmepflicht außerdem aussetzen, wenn sie nachweisen können, dass in ihrem Land bereits ein mindestens ebenso effizientes Sammelsystem für Kleingeräte existiert.

Die Neufassung der WEEE-Richtlinie soll demnächst im Amtsblatt der EU veröffentlich werden und tritt 20 Tage später in Kraft. Den 27 Mitgliedstaaten bleiben dann 18 Monate, um die Vorgaben in nationales Recht zu übertragen.


Die Änderungen im Überblick:

  • Sachlicher Geltungsbereich: Die Richtlinie erfasst künftig alle Elektro- und Elektronikgeräte – mit wenigen verbliebenen Ausnahmen. Die Produktkategorien, die in der Vergangenheit darüber entschieden, ob ein Gerät in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt oder nicht, verlieren diese Bedeutung. Darüber hinaus werden z.B. auch Photovoltaikmodule künftig unter die Registrierungspflicht fallen. Der WEEE-Recast begnügt sich außerdem mit 6 Kategorien, an denen sich vor allem die Recyclingziele orientieren.
  • Das bisherige Sammelziel von 4 kg WEEE pro Einwohner und Jahr wird erhöht und anders berechnet: Die Mitgliedsstaaten können künftig entweder festlegen, dass die Hersteller 85% der insgesamt anfallenden Altgeräte oder zunächst 45% und später 65% der Neugeräte sammeln, die in den vorangegangenen 3 Jahren auf den Markt gebracht worden sind.
  • Finanzierung der Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten: Zusätzlich zu den bisherigen Finanzierungsregeln können die Mitgliedsstaaten Hersteller dazu anhalten, auch die Kosten für die Erfassung der Altgeräte in den privaten Haushalten zu übernehmen. 
  • Registrierung: Zwar bleibt es bei der nationalen Registrierung, die Mitgliedsstaaten werden jedoch verpflichtet, die inhaltlichen Anforderungen an die Registrierung und das Reporting zu vereinheitlichen, die online-Registrierung zu ermöglichen und Links zu den Registern anderer Mitgliedsstaaten vorzusehen, um diese administrativen Prozesse zu vereinfachen. Registrierungspflichtige Hersteller, die in einem Land keinen Sitz haben, können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit einem Vertreter arbeiten.
  • Basel Convention: Um das Exportverbot für gefährliche Abfälle in Entwicklungsländer verstärkt durchzusetzen, unterliegen Exporte von gebrauchten EEE künftig detaillierten Nachweispflichten für die Prüfung durch den Zoll (Anhang VI zur Richtlinie).
  • In Abstimmung zwischen der stiftung ear und dem Bundesumweltministerium (BMU) wurde bestätigt, dass Chipkarten dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen und damit registrierungspflichtig sind.

    Die Regelung betrifft damit z.B. 
    • Chip- bzw. SIM-Karten sowie 
    • Bank- und Krankenversicherungskarten (inkl. der Elektronischen Gesundheitskarte)
  • Weiterführend wurde darauf hingewiesen, dass Magnetspeicherkarten davon ausgenommen sind, da es sich dabei um rein passive Speicher handelt, die keinen ordnungsgemäßen Betrieb haben. Außerdem werden weder elektrische Ströme noch elektromagnetische Felder zum Beschreiben und Lesen benötigt, da die Karten lediglich an einem äußeren Magnetfeld vorbeigeführt werden (ähnlich dem Beschreiben/Lesen einer Diskette oder eines Tonbands).

    Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht bei der stiftung ear registriert sind, können mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts zum 1. Juni 2012 leichter durch Mitbewerber abgemahnt werden. Durch die Gesetzesnovelle wird eindeutig definiert, dass bereits das Anbieten nicht registrierter Geräte (z.B. in einem Onlineshop) gesetzeswidrig ist.

    Artikel 3 der Gesetzesneuordnung besagt: „Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages ausgerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben“. Und „Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich (…) nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten.“

    Die komplette Gesetzesneuordnung kann <link http: www.ihk-ostbrandenburg.de file _blank external-link-new-window external link in new>hier nachgelesen werden.


Was heißt diese Neuregelung für Deutschland?
Das Bundesumweltministerium hat in der Vergangenheit erklärt, dass es das ElektroG, dessen Regelungen sich in der Praxis bewährt haben und die auf einem guten Kompromiss beruhen, nicht ändern will. 


HINWEIS:
Im Juni und Juli können Sie im Rahmen kostenloser Live-Online-Seminare von der BITKOM Praxiswissen zum Umgang mit dem ElektroG erwerben. Die Themen reichen von der Registrierung bis zur Entsorgung der Geräte und lassen Platz für individuelle Fragen.

Das Seminar vermittelt WEEE-Verantwortlichen und deren Vertretern Basiswissen zum ElektroG. Teilnehmen können sowohl noch nicht registrierte Firmen als auch Unternehmen, die schon bei der stiftung ear registriert sind.

Melden Sie sich unter <link http: www.bitkom-garantie.de seminare _blank external-link-new-window external link in new>www.bitkom-garantie.de/seminare an für einen der folgenden Termine an:

  • Donnerstag, 28. Juni 2012, 10:00 Uhr - 10:45 Uhr
  • Freitag, 06. Juli 2012, 10:00 Uhr - 10:45 Uhr
  • Donnerstag, 12. Juli 2012, 16:00 Uhr - 16:45 Uhr
  • Donnerstag, 19. Juli 2012, 16:00 Uhr - 16:45 Uhr


Die SOMM wird Sie über weitere Änderungen informieren.