Update II Gelangensheitsbestätigung

Das Bundesfinanzministerium hat unlängst einen überarbeiteten Entwurf der Nachweisvorschriften vorgelegt. Mit diesem <link http: www.bundesfinanzministerium.de content de publikationen aktuelle_gesetze referentenentwuerfe _blank external-link-new-window external link in new>Referentenentwurf vom 01.10.2012 zur Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs-verordnung (UStDV) versucht das BMF die rechtlichen wie auch praktischen  Probleme, die der zuletzt vor einem Jahr geänderte und am 1. Januar 2012 in Kraft getretene § 17a Umsatzsteuer-Durchführungs-Verordnung (UStDV) aufgeworfen hatte, mit einem um weitere Nachweismöglichkeiten ergänzten neuen § 17a UStDV zu lösen. 

Dieser Entwurf soll mit einer angemessenen Übergangsfrist zum 1. Juli 2013 verbindlich werden. Bis dahin wird es auf Basis eines Erlasses vom 1. Juni 2012 nicht beanstandet, wenn die bislang bekannten Nachweise fortgeführt werden. 

Die Kernpunkte der jetzt im Entwurf vorgelegten Neuregelung sehen folgendermaßen aus:

Gelangensbestätigung

  • Die Gelangensbestätigung bleibt als eine, jedoch nicht alleinige Nachweismöglichkeit erhalten. 
  • Soweit mit der Gelangensbestätigung gearbeitet wird, kann diese in weitestgehend freier Form elektronisch eingeholt werden. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen.
  • Für das Ankunftsdatum genügt die Monatsangabe.
  • Die Bestätigung kann als Sammelbestätigung aufs Quartal bezogen abgegeben werden. Beim Reihengeschäft kann der Abnehmer wie der Endempfänger die Bestätigung abgeben.

Für die Gelangensbestätigung gilt (wenn man sie als eine von mehreren möglichen Nachweisformen wählt) folgendes:

  • Sie kann auch aus mehreren Belegen bestehen. Entscheidend ist, dass der Lieferer als Nachweispflichtiger über die Gelangensbestätigung verfügt.
  • Anzugeben ist nur der Monat des Erhalts des Liefergegenstands, nicht mehr der Tag.
  • Die Gelangensbestätigung darf nicht nur vom Abnehmer, sondern auch von einem zur Warenabnahme Beauftragten (nicht Spediteur!) oder selbständigen Lagerhaltern bzw. beim Reihengeschäft auch vom letzten Abnehmer unterzeichnet werden. Bei einer (möglichen) elektronischen Übermittlung ist keine Unterschrift erforderlich.
  • Die Gelangensbestätigung darf man auch für Umsätze eines kompletten Quartals ausstellen.

Alternativen

  • CMR-Frachtbrief, der sowohl vom Auftraggeber des Frachtführers als auch vom Warenempfänger unterzeichnet wird.
  • Verwendungsbeleg
  • Andere handelsübliche Belege (Muss-Inhalt: Name und Anschrift, des mit der Beförderung beauftragten Unternehmens sowie das Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des liefernden Unternehmens sowie des Auftraggebers, handelsübliche Bezeichnung und Liefermenge, Empfänger und Bestimmungsort, Monat des Endes der Beförderung, Versicherung, dass die Angaben aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmens).
  • Bei Beförderung durch Kurierdienstleister schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie das Protokoll des mit der Beförderung Beauftragten.
  • Bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren in den Fällen des IT-Verfahrens EMCS die EMCS-Eingangsmeldung der zuständigen Zollbehörde des anderen Mitgliedstaats.
  • Bei Beförderung eines Kfz durch den Abnehmer auch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber.
  • Als eine besondere Form wird die Spediteursbescheinigung ausdrücklich genannt. Die muss sich allerdings - jedenfalls soweit der Spediteur vom Lieferer beauftragt wird - nunmehr auf die Bestätigung der erfolgten, nicht nur der beabsichtigten Verbringung beziehen. Wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt wird, soll überdies die Bestätigung der beabsichtigten Verbringung genügen, wenn parallel der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands erfolgt (§ 17a Abs.3 Nr.3 UStDV). Neu und besser als bisher ist, dass auch die Spediteursbescheinigung des neuen § 17 Abs.3 Nr.1 b) UStDV elektronisch übermittelt werden kann.

Hinweis
Damit verbleibt dem Unternehmer wesentlich mehr Gestaltungsfreiheit. Die Lösungen sind praxisgerechter als die bisherige Ausgestaltung der Gelangensbestätigung. Die endgültige Verabschiedung der Regelung (auch durch den Bundesrat) bleibt abzuwarten.

Seitens des BMF wird klargestellt, dass bis zum Inkrafttreten dieser neuen Regelungen die Unternehmer die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Nachweismöglichkeiten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin anwenden können, um einen verträglichen Übergang für die Unternehmer auf die neuen Reg-lungen zu ermöglichen (§ 74a UStDV).