Update III - Gelangensbestätigung kommt zum 1. Oktober 2013

Die Nachweispflichten zur Gelangensbestätigung sind geklärt. Die Verordnung kommt zum 1. Oktober 2013.

Nachdem sowohl der Einführungstermin als auch die konkreten Anforderungen an die „Gelangensbestätigung“ mehrfach geändert wurden, herrscht jetzt endlich Klarheit für Exporteure. Die sogenannte Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (<link http: www.gesetze-im-internet.de bundesrecht ustdv_1980 gesamt.pdf _blank external-link-new-window external link in new>UstDV), die die Nachweisführung für die Umsatzsteuerfreiheit (EU-)Lieferungen neue regelt, ist in Kraft. Damit steht fest: Die Gelangensbestätigung kommt zum 1. Oktober 2013.

Mit der erneuten Änderung der UstDV werden bei der Nachweisführung für die Anwendung der USt-Steuerbefreiung alternativ zur sogenannten Gelangensbestätigung wieder andere Belege – u.a. Frachtbrief und Spediteursbescheinigung – zugelassen werden. Die aktuelle Verordnung enthält folgende Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom September 2012:

Lässt der Abnehmer den Liefergegenstand durch einen von ihm beauftragten Spediteur abholen, so muss neben der Spediteursbescheinigung (mit Verbringensversicherung) auch ein Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises „vom Konto des Abnehmers“ vorgelegt werden.

Bestehen aus Sicht der Finanzverwaltung in Fällen der Abholung des Liefergegenstandes durch den Spediteur des Abnehmers Zweifel daran, dass der Gegenstand tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist, hat der Unternehmer den Nachweis anhand der anderen zugelassenen Belege zu führen. Ein Schrieben des BMF, das für mehr Rechtssicherheit bei der Umsetzung in der Praxis sorgen soll, steht noch aus.

Wegen des deutlich verzögerten Verfahrens werden die Änderungen erst zum 1. Oktober 2013 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Nachweise anhand der „alten“ bis Ende 2011 zugelassenen Belege geführt werden.


Das benötigen Sie ab Oktober
Um auf Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union keine Steuern zahlen zu müssen, müssen exportierende Unternehmen nachweisen, dass der Gegenstand dort auch tatsächlich angekommen ist.

  • Diese Anforderungen gelten

Folgende Anforderungen für die Gelangensbestätigung gelten laut Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) (Az.: IV D 3 - S 7141/11/10003-02).

Statt des ursprünglich geplanten Formulars, reicht die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm beauftragten Dritten wie z. B. eines Kurierdienstes – hier reicht das tracking/tracing-Protokoll samt Zahlungsnachweis oder aber das Posteinlieferungsschreiben.

  • Kernbotschaft: Der Beweis zählt

Hat der liefernde Unternehmer die Gelangensbestätigung des Abnehmers bzw. die entsprechenden Dokumente zum Nachweis nicht vorliegen, kann die Steuerbefreiung trotzdem gewährt werden, wenn durch objektive Beweislage feststeht, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

  • Achtung: Zahlungsbeleg

Allerdings sieht die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zusätzlich vor, dass Unternehmen einen Zahlungsbeleg erbringen müssen.

Lässt also der Abnehmer den Liefergegenstand durch einen von ihm beauftragten Spediteur abholen, so muss neben der ursprünglich nur geforderten Spediteurbescheinigung (mit Verbringensversicherung) auch ein Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises „vom Konto des Abnehmers“ (§ 17a Absatz 3 Nr. 2 UStDV-E) vorgelegt werden.

Achtung: Damit wird die Lockerung mit Blick auf den Nachweis durch eine Spediteurbescheinigung mit Verbringensversicherung (§ 17a Absatz 3 Nr. 2 UStDV-E) in der Praxis entwertet. Am besten, Sie heften den Kontobeleg stets sofort an.

  • Übergangsfrist endet Anfang Oktober 2013

Die Änderungen sollen zum 1. Oktober 2013 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Nachweise anhand der „alten“ bis Ende 2011 zugelassenen Belege geführt werden (§ 74a Absatz 3 UStDV-E).