Wettbewerbsrecht: Erlaubtes Plattformverbot für Waren unterhalb des Luxussegments

Das Oberlandesgericht Hamburg hat ein Plattformverbot in einem Vertriebsvertrag für rechtmäßig erklärt, obwohl es sich bei den dort vertriebenen Waren nicht um Luxusprodukte handelte, sondern um hochwertige Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika. Die Klägerin unterhielt ein selektives Vertriebssystem und erlaubte ihren Vertragshändlern den Internetvertrieb in von ihr betreuten Internetshops, verbot aber Verkäufe über eBay und ging dagegen konsequent vor. Das Landgericht und Oberlandesgericht haben ihrer Klage gegen einen Verkäufer auf eBay stattgegeben. 

Nach der EuGH-Rechtsprechung können Plattformverbote zulässig sein, wenn der Anbieter den Internetvertrieb nicht generell verbietet, die Art der Produkte einen exklusiven Vertrieb erforderlich macht und die Kriterien vom Lieferanten diskriminierungsfrei gehandhabt werden. Bisherige Entscheidungen des EuGH bezogen sich einerseits auf Luxuswaren und andererseits auf langlebige hochwertige technisch hoch entwickelte Produkte. 

Das OLG Hamburg wendet diese Rechtsprechung nun auch auf weitere Produkte an. Für eine pauschale Unterteilung zwischen technisch hochwertigen Waren und Luxuswaren einerseits und sonstigen Waren gebe es keine hinreichenden Gründe, so die Richter. Auch für andere hochwertige oder sonst besondere Produkte könne ein selektives Vertriebssystem erforderlich sein, um die Produkte, etwa durch besondere Präsentation und Beratung, am Markt zu positionieren und die Wertschätzung beim Kunden zu beeinflussen. 

Anmerkung: Das OLG Hamburg stellt darauf ab, dass das Geschäftsmodell der Klägerin auf starke Kundenbindung durch Beratung ausgelegt war und die Klägerin aufgrund der hohen Qualität ihrer Waren hohe Preise am Markt durchsetzen konnte. Diese Argumentation lässt sich voraussichtlich auf weitere Waren unterhalb des Luxussegments wie bspw. auf hochwertige Musikprodukte übertragen. Einen Ausschlag dürfte dabei geben, ob der Vertreiber auf eine hohe Beratungsintensität und -qualität Wert legt und mit welchen Mitteln (Vertragsklauseln, Schulungen etc.) er diese sicherstellt. Ob die Beratungsintensität tatsächlich gerechtfertigt sei, müsse, so das OLG, nicht im Einzelfall festgestellt werden.